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Brandschutzhelfer in NRW: Ausbildung, Pflicht und Organisation

Stand: 5. April 2026 · Köln & NRW

Viele Unternehmen fragen nicht, ob Brandschutzhelfer sinnvoll sind, sondern ob sie wirklich Pflicht sind. Die ehrliche Antwort lautet: Fast immer ist das Thema über die Gefährdungsbeurteilung, die Notfallorganisation und die konkreten Brandrisiken im Betrieb relevant, in vielen Fällen auch ganz praktisch unverzichtbar.

Für Betriebe in Köln und NRW bedeutet das: Nicht nur Büroflächen betrachten, sondern auch Lager, Werkstätten, Tiefgaragen, Verkaufsflächen, Baustellencontainer oder gemischt genutzte Immobilien. Dort entscheidet sich, wie viele Brandschutzhelfer gebraucht werden, wie sie verteilt sein müssen und ob die Organisation im Ernstfall wirklich trägt.

Die rechtliche Basis liegt in der Notfallorganisation

Das Arbeitsschutzgesetz verlangt, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung organisiert. Daraus folgt keine starre Einheitszahl für jeden Betrieb, wohl aber die Pflicht, geeignete Personen zu benennen und deren Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung an den tatsächlichen Gefahren auszurichten.

ArbSchG § 10 Abs. 1

Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.

ArbSchG § 10 Abs. 2

Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.

Wann Brandschutzhelfer in der Praxis Pflichtcharakter haben

In normalen Verwaltungsbereichen reicht oft eine begrenzte Anzahl ausgebildeter Personen. Anders sieht es bei erhöhter Brandgefährdung aus: Lagerung brennbarer Stoffe, Werkstattbetrieb, Küche, Produktion, Veranstaltungen, Kundenverkehr oder Schichtbetrieb erhöhen den Organisationsbedarf. Zusätzlich können Versicherer, Behörden, Brandschutzkonzepte oder Sonderbauvorgaben weitergehende Anforderungen auslösen.

In NRW sehen wir häufig Konstellationen, in denen die rechnerische Mindestanzahl zwar erfüllt ist, die praktische Verfügbarkeit aber nicht: etwa wenn die benannten Personen nur im Frühdienst anwesend sind, auf mehrere Etagen verteilt fehlen oder regelmäßig im Außendienst arbeiten.

Rechtsgrundlage: Für die konkrete Auslegung sind vor allem die ASR A2.2 der BAuA und die DGUV Information 205-023 zur Ausbildung von Brandschutzhelfern maßgeblich.

Wie viele Brandschutzhelfer Ihr Betrieb braucht

In vielen Standardfällen wird mit einer Quote von etwa fünf Prozent der anwesenden Beschäftigten gearbeitet. Diese Zahl ist aber nur ein Ausgangspunkt. Maßgeblich sind Brandgefährdung, Schichtmodell, Abwesenheiten, Besucheranteil, Fremdfirmen, räumliche Ausdehnung und die Frage, wie schnell im Alarmfall tatsächlich reagiert werden kann.

  • Anwesenheit statt bloßer Beschäftigtenzahl betrachten
  • Schichten, Urlaub, Krankheit und Außendienst realistisch einrechnen
  • mehrere Brandabschnitte und Etagen getrennt bewerten
  • besondere Brandgefährdungen gesondert berücksichtigen
  • Fremdfirmen und Publikumsverkehr in das Notfallkonzept einbeziehen

Was die Ausbildung leisten muss

Ein Brandschutzhelfer ist nicht nur "jemand mit Feuerlöscher". Die Ausbildung muss Wissen über Brandentstehung, Löschmittel, Alarmierung, Selbstschutz, Räumung und Grenzen des eigenen Handelns vermitteln. Praktische Löschübungen sind dabei besonders wichtig, weil viele Menschen im Ernstfall zwar theoretisch informiert sind, einen Löscher aber nie bedient haben.

Spätestens wenn sich Arbeitsbedingungen, Gebäude oder Brandlasten ändern, sollte auch die Aktualität der Ausbildung geprüft werden. Das gilt insbesondere bei Umbauten, neuen Lagerkonzepten oder einer geänderten Nutzung von Flächen.

Verzahnung mit BSB, Räumung und Unterweisung

Brandschutzhelfer arbeiten nie isoliert. In größeren Objekten oder bei besonderer Nutzung müssen ihre Aufgaben zur Brandschutzordnung, zur Alarmorganisation und zu eventuellen Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten passen. Auch Ersthelfer, Evakuierungshelfer, Haustechnik und Empfang sollten ihre Rollen kennen.

In Unterweisungen reicht deshalb kein allgemeiner Aushang. Beschäftigte müssen wissen, wie sie alarmieren, welche Fluchtwege gelten, wo Sammelplätze liegen und wer in welchem Bereich die Koordination übernimmt.

Typische Fehler in NRW-Betrieben

  • zu wenige benannte Personen bei Schicht- oder Urlaubsbetrieb
  • keine praktische Löschübung oder veraltete Ausbildungsnachweise
  • fehlende Abstimmung mit Evakuierung, Brandschutzordnung und Unterweisung
  • Brandschutzhelfer nur auf dem Papier, aber nicht im jeweiligen Bereich verfügbar
  • keine Neubewertung nach Umbauten, Nutzungsänderungen oder neuen Stoffen

ArbSchG § 5 Abs. 1

Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Praxis-Fazit

Brandschutzhelfer sind nicht nur eine Formalie, sondern Teil einer funktionierenden Notfallorganisation. Wir unterstützen Betriebe in Köln und NRW mit Brandschutzberatung, passenden Schulungen und der Abstimmung mit Ihrer Arbeitsschutzorganisation.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren Betrieb in Köln oder NRW prüfen wir Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen und Nachweise im konkreten Einzelfall.

Rechtsgrundlagen & offizielle Quellen

Verlinkte Gesetzestexte und Regelwerke – passend zum Thema dieses Artikels. Orientierung an ArbSchG, ASiG, GefStoffV, BaustellV, DGUV und BauO NRW.