Gefahrstoffe werden in vielen Betrieben nicht nur verwendet, sondern ganz selbstverständlich gelagert: Reinigungsmittel, Lacke, Aerosole, Säuren, Laugen, Lösemittel, Gase oder entzündbare Reststoffe. Genau diese Lagerung wird im Alltag oft unterschätzt, obwohl sie erhebliche Risiken für Gesundheit, Brand- und Explosionsschutz mit sich bringt.
In Köln und NRW sehen wir bei Begehungen regelmäßig denselben Befund: Stoffe stehen "nur vorübergehend" in Arbeitsräumen, Gebinde sind nicht sauber gekennzeichnet, unverträgliche Stoffe lagern zusammen und das Gefahrstoffverzeichnis ist unvollständig. Rechtssicher wird die Organisation erst dann, wenn Lagerung, Verwendung und Notfallmaßnahmen in einer belastbaren Systematik zusammenlaufen.
Erst beurteilen, dann lagern und verwenden
Die zentrale Regel der Gefahrstoffverordnung ist eindeutig: Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dürfen erst aufgenommen werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt sind. Das betrifft nicht nur den eigentlichen Einsatz des Stoffes, sondern immer auch die damit verbundene Lagerung, innerbetriebliche Bereitstellung und Entsorgung.
GefStoffV § 7 Abs. 1
„Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffen worden sind.“
GefStoffV § 6 Abs. 1
„Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können.“
Was in die Beurteilung zur Lagerung gehört
Bei der Lagerung reicht es nicht, nur auf das Sicherheitsdatenblatt zu schauen. Die Beurteilung muss die konkrete betriebliche Situation erfassen: Welche Stoffe stehen wo, in welcher Menge, in welchen Gebinden, mit welcher Lüftung, mit welchem Zugriff, in welcher Nähe zu Zündquellen, Verkehrswegen oder Aufenthaltsbereichen?
- gefährliche Eigenschaften und Wechselwirkungen der Stoffe
- Mengenbereiche und Lagerorte im Betrieb
- Exposition bei Entnahme, Umfüllen, Leckage oder Reinigung
- Brand- und Explosionsgefahren durch Dämpfe, Aerosole oder Reaktionen
- Zugriffsregelung, Kennzeichnung und Unterweisung der Beschäftigten
Rechtsgrundlage: Für die Informationsbasis der Beurteilung sind insbesondere Sicherheitsdatenblätter, betriebliche Mengen, Arbeitsverfahren und das Gefahrstoffverzeichnis relevant. Die BAuA bietet dazu über das allgemeine Arbeitsschutzportal und die Gefahrstoffregelwerke zusätzliche Orientierung.
Gefahrstoffverzeichnis und Dokumentation sind Pflicht
Wer Gefahrstoffe lagert, braucht nicht nur einzelne Datenblätter, sondern ein aktuelles Verzeichnis. Daraus muss hervorgehen, welche Stoffe vorhanden sind, welche gefährlichen Eigenschaften sie haben, in welchen Mengenbereichen sie eingesetzt werden und in welchen Arbeitsbereichen Beschäftigte exponiert sein können. Ohne diese Übersicht werden Unterweisung, Lagerkonzept und Notfallplanung schnell unvollständig.
GefStoffV § 6 Abs. 12
„Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten: Bezeichnung des Gefahrstoffs, Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen, Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte gegenüber dem Gefahrstoff exponiert sein können, und einen Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter.“
Brand- und Explosionsgefahren beim Lagern
Gerade bei entzündbaren Flüssigkeiten, Spraydosen, Gasen oder staubenden Stoffen reicht eine reine Gesundheitsbetrachtung nicht aus. Die GefStoffV verlangt ausdrücklich die Bewertung von Brand- und Explosionsgefährdungen. Das ist relevant für Lüftung, Mengenbegrenzung, Zoneneinteilung, elektrische Betriebsmittel und die Frage, ob ein separater Lagerschrank oder ein gesonderter Lagerraum nötig ist.
GefStoffV § 6 Abs. 4
„Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die verwendeten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können.“
In Werkstätten, Hausmeistereien, Reinigungsdepots oder Produktionsnebenräumen in NRW ist genau das oft der kritische Punkt: kleine Mengen an vielen Stellen statt einer sauber organisierten zentralen Lagerung.
Schutzmaßnahmen in der Praxis
Schutzmaßnahmen müssen immer zur Gefährdung passen. Häufig geht es um Mengenbegrenzung, Trennung unverträglicher Stoffe, geeignete Auffangmöglichkeiten, Lüftung, Kennzeichnung, Beschränkung des Zugriffs und sichere Entnahme. Zusätzlich braucht es organisatorische Regeln für Nachbestellung, Umfüllen, Reinigung, Leergut und Entsorgung.
- nur erforderliche Mengen im Arbeitsbereich bereitstellen
- unverträgliche Stoffe getrennt lagern
- zugelassene Schränke oder geeignete Lagerbereiche nutzen
- Behälter eindeutig kennzeichnen und geschlossen halten
- Notfallmaßnahmen, Bindemittel und Alarmwege vorbereiten
- Beschäftigte anhand der tatsächlichen Lager- und Arbeitsprozesse unterweisen
Typische Mängel bei Begehungen in Köln und NRW
- umgefüllte Gebinde ohne lesbare Kennzeichnung
- brennbare Stoffe in Fluren, Treppenräumen oder Technikräumen
- keine abgestimmte Lagertrennung für Säuren, Laugen oder Oxidationsmittel
- fehlendes oder veraltetes Gefahrstoffverzeichnis
- Gefährdungsbeurteilung ohne Bezug zu realen Mengen und Lagerorten
Rechtsgrundlage: Wenn Gefahrstoffe Teil Ihrer Gefährdungsbeurteilung sind, passt dazu auch unser Beitrag zur Explosionsschutz-Gefährdungsbeurteilung.
Praxis-Fazit
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Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren Betrieb in Köln oder NRW prüfen wir Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen und Nachweise im konkreten Einzelfall.
