Muss der Arbeitgeber Getränke bereitstellen? Für viele Betriebe in Köln und NRW ist das vor allem im Sommer eine praktische Frage, rechtlich ist sie aber nicht pauschal mit Ja oder Nein zu beantworten. Maßgeblich sind Arbeitsumgebung, Temperatur, körperliche Belastung und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung.
In normalen Bürobereichen ohne besondere thermische Belastung besteht meist keine allgemeine Pflicht zu kostenlosen Getränken. Bei Hitze, Arbeiten im Freien, Baustellen oder körperlich belastenden Tätigkeiten wird die Bereitstellung geeigneter Getränke dagegen schnell zu einer konkreten Arbeitsschutzmaßnahme.
Arbeitsschutzrechtlicher Ausgangspunkt
Der Arbeitgeber muss Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Gesundheitsgefahren möglichst vermieden werden. Dazu zählt auch, Belastungen durch hohe Temperaturen zu erkennen und geeignete Gegenmaßnahmen festzulegen. Die Getränkeversorgung ist deshalb kein Wohlfühl-Benefit, sondern in bestimmten Situationen Teil eines wirksamen Hitzeschutzes.
ArbSchG § 3 Abs. 1
„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.“
Rechtsgrundlage: Maßstab ist die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 5: Wenn thermische Belastung vorliegt, müssen geeignete Maßnahmen festgelegt und umgesetzt werden.
Innenräume: ab wann Getränke zur Pflicht werden
Die Arbeitsstättenverordnung wird bei Raumtemperaturen durch die ASR A3.5 konkretisiert. Sie enthält keine pauschale Gratisgetränke-Pflicht für jeden Arbeitsplatz, wohl aber klare Schwellenwerte für belastete Innenräume. Gerade in Produktionshallen, Werkstätten oder schlecht verschatteten Büroflächen ist das in NRW-Sommern hochrelevant.
ASR A3.5, Abschnitt 4.4 (5)
„Bei Lufttemperaturen von mehr als +26 °C sollen, bei mehr als +30 °C müssen geeignete Getränke (z. B. Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung) bereitgestellt werden.“
ASR A3.5, Abschnitt 4.4 (2)
„Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren.“
Was das praktisch bedeutet
- Bei über 26 °C sind Getränke eine empfohlene, oft naheliegende Maßnahme.
- Bei über 30 °C müssen wirksame Maßnahmen umgesetzt werden; Getränke gehören regelmäßig dazu.
- Bei schwerer körperlicher Arbeit kann die Pflicht früher greifen als im reinen Büro.
- Getränkebereitstellung ersetzt keine technischen oder organisatorischen Maßnahmen wie Verschattung, Lüftung oder Arbeitszeitverlagerung.
Baustellen und Arbeiten im Freien
Für Arbeitsplätze im Freien und auf Baustellen sind die Anforderungen strenger. Beschäftigte müssen in der Nähe der Arbeitsplätze Zugang zu Trinkwasser oder anderen alkoholfreien Getränken haben. Das betrifft nicht nur eigene Mitarbeitende, sondern in der Praxis auch die Abstimmung mit Nachunternehmern und Fremdfirmen.
ArbStättV Anhang 5.1
„Beschäftigte müssen sich gegen Witterungseinflüsse geschützt an ihren Arbeitsplätzen aufhalten können und in der Nähe der Arbeitsplätze über Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk verfügen können.“
Rechtsgrundlage: Grundlage ist der Anhang zur Arbeitsstättenverordnung. Auf Baustellen sollte die Organisation zusätzlich mit der SiGeKo-Koordination abgestimmt werden.
Welche Getränke und welche Organisation sinnvoll sind
Das Regelwerk verlangt geeignete Getränke. In der Praxis bedeutet das in erster Linie hygienisch bereitgestelltes Trinkwasser oder vergleichbare alkoholfreie Getränke. Entscheidend ist weniger die Marke als die verlässliche Verfügbarkeit, die erreichbare Menge und die organisatorische Einbindung in den Arbeitsablauf.
- Temperatur- und Belastungssituation in der Gefährdungsbeurteilung bewerten.
- Geeignete Bereitstellung festlegen, zum Beispiel Wasserspender, Kanister, Kühlboxen oder feste Ausgabepunkte.
- Verantwortliche für Nachfüllung, Hygiene und Erreichbarkeit bestimmen.
- Beschäftigte zu Hitzesymptomen, Pausen und Trinkverhalten unterweisen.
Typische Fehler in Unternehmen
- Getränke werden erst organisiert, wenn Beschäftigte sich bereits beschweren.
- Die Gefährdungsbeurteilung behandelt Hitze gar nicht oder nur oberflächlich.
- Es gibt Wasser, aber keine ausreichende Menge für Schichtbetrieb oder Außeneinsätze.
- Fremdfirmen, Leiharbeitnehmer oder Baustellenpersonal sind nicht mitgedacht.
- Die Verantwortung zwischen Standortleitung, Bauleitung und Einkauf ist unklar.
Empfehlung für Betriebe in Köln und NRW
Unternehmen sollten die Getränkeversorgung nicht isoliert betrachten, sondern als Baustein eines Hitzeschutzkonzepts. Dazu gehören auch Raumlüftung, Sonnenschutz, angepasste Arbeitszeiten, zusätzliche Pausen und eine klare Kommunikation an Führungskräfte. Für Baustellen ist zusätzlich eine saubere Abstimmung zwischen Bauherr, Bauleitung und ausführenden Unternehmen sinnvoll.
Wenn Sie Hitze- und Sommerregelungen belastbar aufstellen möchten, unterstützen wir Sie in der Arbeitssicherheit sowie bei Baustellen in der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination.
Praxis-Fazit
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Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren Betrieb in Köln oder NRW prüfen wir Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen und Nachweise im konkreten Einzelfall.
