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Hitzearbeit in NRW: Schutzmaßnahmen ab +26 °C und +30 °C

Stand: 26. April 2026 · Köln & NRW

Hitzearbeit ist längst kein reines Sommerthema für Dachdecker oder Gießereien. Schon im späten Frühjahr geraten in NRW viele Arbeitsplätze unter Druck: Hallen heizen sich auf, Baustellen liegen in der Sonne, Lieferfahrzeuge werden zu Wärmekammern und selbst Büros ohne ausreichenden Sonnenschutz erreichen kritische Temperaturen.

Unternehmen in Köln und Umgebung sollten Hitze daher nicht erst bei Extremwetter behandeln. Wer geeignete Schutzmaßnahmen früh plant, schützt Beschäftigte vor Kreislaufproblemen, Konzentrationsfehlern und Leistungseinbrüchen und verhindert zugleich Organisationschaos an besonders heißen Tagen.

Hitze ist Teil der Gefährdungsbeurteilung

Die Ausgangsbasis ist nicht allein eine Temperaturgrenze, sondern die Pflicht, arbeitsbedingte Gefährdungen zu beurteilen. Hohe Temperaturen wirken dabei oft zusammen mit körperlicher Belastung, Sonneneinstrahlung, Schutzausrüstung, unzureichender Lüftung oder Zeitdruck. Deshalb gehört Hitze in die Gefährdungsbeurteilung und nicht nur in eine spontane Sommermail.

ArbSchG § 5 Abs. 1

Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

ArbSchG § 5 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes sowie durch die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken.

Was die ASR A3.5 bei warmen Räumen verlangt

Für Innenräume gibt die ASR A3.5 eine wichtige Orientierung. Dort wird beschrieben, welche Maßnahmen bei steigenden Raumtemperaturen ergriffen werden sollen oder müssen. Besonders relevant ist die Schwelle von mehr als 30 Grad Celsius, weil dann wirksame Maßnahmen aufgrund der Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind.

ASR A3.5 Abschnitt 4.4 (2)

Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren.

ASR A3.5 Abschnitt 4.4 (5)

Bei Lufttemperaturen von mehr als +26 °C sollen, bei mehr als +30 °C müssen geeignete Getränke (z. B. Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung) bereitgestellt werden.

Welche Schutzmaßnahmen in der Praxis wirksam sind

Wirksamer Hitzeschutz besteht fast nie aus einer Einzelmaßnahme. Er entsteht durch eine Kombination aus Arbeitszeitgestaltung, Verschattung, Lüftung, Entwärmung, Getränkebereitstellung und klarer Kommunikation. Je nach Tätigkeit kann auch die Anpassung von Kleidung, Pausenregeln oder Personalbesetzung nötig sein.

  • Arbeitszeit in kühlere Tagesrandlagen verlagern
  • Sonnenschutz, Verschattung und Nachtlüftung gezielt nutzen
  • zusätzliche Trinkpunkte und geeignete Getränke bereitstellen
  • Pausen- und Entwärmungszeiten verbindlich definieren
  • körperlich belastende Tätigkeiten, Alleinarbeit und Schutzausrüstung gesondert bewerten
  • Warnzeichen von Hitzeerschöpfung in Unterweisungen ansprechen

Besondere Anforderungen bei körperlicher Arbeit und Baustellen

Auf Baustellen, in Hallenlogistik, Metallbearbeitung, Küchen, Verkehrsbetrieben oder in der Abfallwirtschaft wirken Hitze und körperliche Belastung zusammen. Dadurch steigen Kreislaufbelastung, Unachtsamkeit und Unfallrisiko deutlich. Die reine Raumtemperatur bildet diese Belastung oft nicht ausreichend ab. Deshalb muss die Gefährdungsbeurteilung auch Tätigkeit, Kleidung, Lasten, Wege und direkte Sonneneinstrahlung erfassen.

Bei Bauvorhaben in Köln kommt hinzu, dass Fremdfirmen, Lieferverkehr und enge Zeitpläne den Handlungsspielraum einengen. Dann braucht es eine klare operative Planung statt bloßer Hinweise.

Organisation: Wer entscheidet wann was?

Hitzeschutz funktioniert nur, wenn Zuständigkeiten vorab definiert sind. Wer beobachtet die Temperaturentwicklung? Wer veranlasst zusätzliche Pausen? Wann werden Arbeiten verschoben, wann weitere Getränke organisiert, wann Bereiche gesperrt oder technische Maßnahmen aktiviert? Ohne Entscheidungslogik reagieren Betriebe oft zu spät oder uneinheitlich.

  1. Temperatur- und Belastungslagen betriebsbezogen definieren.
  2. Auslösewerte und Maßnahmenstufen schriftlich festlegen.
  3. Führungskräfte und Beschäftigte zu Symptomen und Abläufen unterweisen.
  4. besonders gefährdete Personen und Tätigkeiten gesondert beobachten.
  5. nach Hitzeperioden auswerten, was funktioniert hat und was nicht.

Rechtsgrundlage: Praktisch hilfreich ist die Verbindung von Hitzekonzept, Getränkebereitstellung am Arbeitsplatz und der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung.

Typische Fehler bei Sommermaßnahmen

  • Maßnahmen werden erst nach Beschwerden statt vorbeugend organisiert
  • Getränke stehen bereit, aber Arbeitszeiten und Pausen bleiben unverändert
  • körperlich belastete Bereiche werden wie normale Büroräume behandelt
  • keine besonderen Regeln für Schwangere, gesundheitlich vorbelastete oder allein arbeitende Personen
  • Unterweisungen und Verantwortlichkeiten sind nicht klar geregelt

Praxis-Fazit

Hitzearbeit braucht keine Panik, aber eine klare Organisation. Wir unterstützen Unternehmen in Köln und NRW bei hitzebezogenen Gefährdungsbeurteilungen und praxistauglichen Maßnahmen über unsere Arbeitsschutzberatung.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren Betrieb in Köln oder NRW prüfen wir Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen und Nachweise im konkreten Einzelfall.

Rechtsgrundlagen & offizielle Quellen

Verlinkte Gesetzestexte und Regelwerke – passend zum Thema dieses Artikels. Orientierung an ArbSchG, ASiG, GefStoffV, BaustellV, DGUV und BauO NRW.